Die Bundesregierung hat sich zur Frage geäußert, inwieweit die Kosten für einen Schlüsseldienst zur Öffnung der Wohnungstür nach § 35a EStG abzugsfähig sind.
Hierzu der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister in seiner Antwort vom 14.02.2017:
Vorbehaltlich der Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG hängt die steuerliche Begünstigung der Aufwendungen für einen Schlüsseldienst zur Öffnung der Wohnungstür von der im konkreten Einzelfall erbrachten Leistung ab.
Der Begriff „im Haushalt“ ist hierbei räumlich-funktional auszulegen. Demzufolge wird der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.
Ausnahmsweise können auch Leistungen begünstigt sein, die jenseits dieser Grenzen auf fremdem Grund erbracht werden. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen (vgl. BFH, Urteile vom 20.03.2014 – VI R 55/12 und VI R 56/12, s. hierzu Hilbertz, NWB 50/2015 S. 3718).
Sobald die Arbeiten des Handwerkers nicht in einem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen, wie z.B. bei Vorarbeiten in der Werkstatt, scheidet eine Begünstigung nach § 35a Absatz 3 EStG grundsätzlich aus.
Quelle: BT-Drucks. 18/11220, Antwort auf die Frage 19 des Abgeordneten Richard Pitterle (DIE LINKE.) (il)